Sonderurlaub/Bildungsurlaub
Sonderurlaub/Bildungsurlaub
Geht man ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis ein, steht einem eine bestimmte Anzahl von Urlaub im Jahr zu, das ist eigentlich so gut wie jedem bekannt. Aber dass es in fast allen Bundesländern Bildungs- und Sonderurlaub gibt, den man beanspruchen kann, wissen viele nicht. Wie man beides unterscheidet und was zu beachten ist, erfahrt ihr hier.
Bildungsurlaub
Arbeitnehmer haben das Recht auf bis zu 5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr, zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch. Das bedeutet, dass man bis zu 5 Tage im Jahr bezahlten Urlaub bekommen kann, um zu Weiterbildungen zu gehen. Diese müssen auf die berufliche Tätigkeit abgestimmt sein. Gute Nachrichten: Auch als Azubi kannst du in den meisten Bundesländern Bildungsurlaub beantragen. Jedoch ist dies oft an bestimmte Bedingungen gekoppelt, z.B. muss es sich in Hessen und NRW um eine politische Weiterbildung handeln und man kann in anderen Bundesländern nur drei Tage beanspruchen. Es gilt auch zu überprüfen, ob der Anspruch, der bis zu 5 Tage einmalig in der Ausbildungszeit beansprucht werden kann oder in jedem Jahr der Ausbildung.
Sonderurlaub
Sonderurlaub kann beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer durch einen bestimmten Grund unverschuldet und vorrübergehend nicht in der Lage ist zur Arbeit zu kommen. Auch Sonderurlaub ist bezahlter Urlaub und wird zusätzlich zum regulären Urlaub gewährt. Es gibt verschiedene Anlässe für die Sonderurlaub genehmigt werden kann, dazu zählen: Familiäre Ereignisse, wie z.B. die eigene Hochzeit, goldene Hochzeit der Eltern, Geburt des eigenen Kindes oder die Beerdigung eines engen Familienmitglieds. Es ist gegebenenfalls auch möglich Sonderurlaub zu beantragen bei Erkrankung und Pflege von Familienmitgliedern oder bei dringenden Arztterminen, die nur in der Arbeitszeit wahrgenommen werden können oder in manchen Fällen sogar bei Umzug.
Abschließend ist zu betonen, dass es nötig sein wird, sich im Falle einer Beantragung von Bildungs- oder Sonderurlaub im Voraus immer an den Arbeitgeber zu wenden, da eine genaue Regelung nicht gesetzlich festgelegt ist und die Bedingungen von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich und tarifvertraglich geregelt sein können.