Der Ausbildungsvertrag: Worauf ist zu achten?

Endlich fertig: Neigt sich die schulische Laufbahn dem Ende zu, so stellt sich die Frage nach dem eigenen beruflichen Werdegang. Vielfach wird dem Erlernen einer Profession im Rahmen einer Berufsausbildung entgegengefiebert – immerhin verkörpert dies den ersten Schritt Richtung finanzieller Selbstständigkeit. Doch auch wenn die in Aussicht gestellte Entlohnung das Herz höher schlagen lässt, so ist es ratsam, hierbei nicht überstürzt zu handeln. Der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages sollte eine umfassende Beschäftigung mit diesem vorweggehen. Gerade für blutige Anfänger können andernfalls etwaige im Anstellungsvertrag versteckte Tücken unentdeckt bleiben. Der nachfolgende Text klärt, worauf es beim Ausbildungsvertrag zu achten gilt.


Ein Ausbildungsvertrag wird zwischen einem Ausbildungsbetrieb und einem Auszubildenden geschlossen und regelt das entsprechende Arbeitsverhältnis. Handelt es sich beim Azubi um eine noch minderjährige Person, so bedarf es zum Vertragsschluss einer entsprechenden Genehmigung durch die Erziehungsberechtigten. Sie müssen den Kontrakt, wie auch der Auszubildende und der jeweilige Betrieb, signieren; andernfalls entfaltet dieser keine Wirksamkeit. Sind zwei sorgerechtstragende Elternteile auszumachen, müssen indes auch beide unterzeichnen.

Das Berufsausbildungsgesetz
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) bestimmt, welche Aspekte sich zwingend in einem Ausbildungsvertrag wiederfinden müssen. Hierbei werden die entsprechenden Mindesterfordernisse festgelegt, wobei sich jedoch individuell  zusätzliche Vereinbarungen treffen lassen.

Inhalt eines Ausbildungsvertrags
Der Ausbildungskontrakt muss zwingend vor Beginn der Ausbildung in schriftgebundener Form an den Azubi ausgehändigt werden. Die elektronische Ausführung wird vom Gesetzgeber ausdrücklich als unzulässig definiert. Keinesfalls darf eines der folgenden Aspekte im Ausbildungsvertrag unberücksichtigt bleiben:

  • Sachliche und zeitliche Aufteilung der Ausbildung, wobei Angaben zum damit verbundenen Ziel sowie zur konkreten Berufstätigkeit nicht fehlen dürfen
  • Beginn und Zeitdauer der Berufsausbildung
  • innerhalb der Ausbildung eingesetzte Maßnahmen sowie Informationen zu etwaigen außerhalb der Ausbildungsstätte liegenden Standorten (vor allem für duale Ausbildungen relevant)
  • genaue Angaben zur täglich zu bewerkstelligenden Arbeitszeit
  • Zeitrahmen der Probezeit
  • Höhe des Entgeltes sowie Angaben zur Auszahlung
  • Benennung der Menge von Urlaubstagen
  • zur Kündigung berechtigende Umstände
  • generelle Verweise auf geltende Tarifkontrakte und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen

Ist der entsprechende Vertrag erst einmal unterschrieben worden, so steht der Azubi in der Obliegenheit, allen dort niedergelegten Vorschriften gerecht zu werden. Zudem muss er die Aufnahme seines abgeschlossenen Kontrakts im Verzeichnis für die anerkannten Berufsausbildungen veranlassen. Die Vornahme dieser Eintragung ist kostenfrei. Jeder Azubi sollte dem zwingend hinterher sein, da die Vernachlässigung dieser Pflicht den Ausschluss von der Zwischen- bzw. Abschlussprüfung nach sich ziehen kann. Zudem wird der Ausbildungsbetrieb für diese Zuwiderhandlung finanziell bestraft.

Probezeit
Für Ausbildungsverträge sieht das Gesetz eine Reglementierung der Probezeit vor. Im Gegensatz zum normalen Anstellungsverhältnis beträgt diese „Bewährungsphase“ nicht weniger als vier Wochen und nicht mehr als vier Monate. Während dieser Zeitspanne bleibt beiden Parteien eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, welche in Schriftform  geschehen muss, möglich. Demgegenüber ist eine Verlängerung der innerhalb des Ausbildungskontraktes festgesetzten Probezeit nicht ausgeschlossen. Hierfür müssen allerdings besondere Umstände vorliegen, etwa der längerfristige krankheitsbedingte Ausfall des Azubis – in einem solchen Falle kann keine ganzheitliche Beurteilung seiner Leistungen stattfinden. Die Probezeit darf eine Zeitspanne von vier Monaten nur dann überschreiten, wenn der Auszubildende mehr als ein Drittel der vorgesehenen Probezeit arbeitsunfähig ist. Dabei bedarf es einer expliziten Vereinbarung.

Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt fest, wie lange ein Angestellter täglich bzw. wöchentlich arbeiten darf. Zudem setzen diverse Tarifverträge, die in verschiedenen Branchen Anwendung finden, die maximal abzuleistende Arbeitszeit fest. Auch das individuelle Alter des Arbeitnehmers wirkt sich auf die Dauer der Arbeitsleistung aus. Im Rahmen einer Ausbildung steht die Ausbildungsstätte in der Pflicht, die Arbeitszeit des Azubis zu protokollieren. Hierzu kann etwa eine Stempeluhr genutzt werden. Auch die Zeit in der Berufsschule ist mit der Dauer der geleisteten Arbeit verrechenbar. Ein Schultag, der sich aus mehr als fünf Unterrichtseinheiten à jeweils mindestens 45 Minuten zusammensetzt, muss vom Ausbildungsbetrieb als regulärer Arbeitstag erfasst werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Azubi wöchentlich mindestens fünf Tage für insgesamt mindestens 25 Stunden in der Berufsschule verbringt – dies ist sodann mit einer 40-Stunden-Woche auf eine Stufe zu stellen.

Vergütung
Wie viel ein Azubi monatlich verdient, hängt von dessen Alter, der konkreten Tätigkeit und vom jeweiligen Bundesland ab. Im Regelfall legen Tarifverträge die Höhe des Lohns fest. Der Gesetzgeber ordnet außerdem die jährliche Steigerung des Entgeltes im Vergleich zum Vorjahr an.

Auch Überstunden und Mehrarbeit müssen in der Berufsausbildung entweder mit einer erhöhten finanziellen Komponente oder extra Freizeit kompensiert werden.

Mögliche Gründe für Nichtigkeit
Ein Ausbildungsvertrag darf bestimmte Vorschriften sowie Formulierungen nicht enthalten, andernfalls ist er unwirksam. Als Paradebeispiel einer solchen ungültigen Klausel kann die Festlegung, der Azubi dürfe nach Beendigung seiner Ausbildung der erlernten Tätigkeit nicht oder nur fragmentarisch nachgehen, angesehen werden. Dennoch darf der Auszubildende sich dabei im Rahmen der vergangenen sechs Monate nicht zum Verbleib im Ausbildungsbetrieb verpflichtet haben. Auch unwirksam sind solche Bestimmungen, die den Azubi zur Leistung von Entschädigungszahlungen für die Ausbildung oder zur eigenständigen Bezahlung von zusätzlichen Bildungsmaßnahmen auffordern. Auch auf eine frühzeitige Kündigung in Aussicht gestellte Vertragsstrafen sind nichtig.

Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Themen finden Sie unter https://www.anwalt.org/arbeitsrecht/.

Autorin: Jenna Eatough

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