Darf ich auf Arbeit privat im Internet surfen?
Schnell noch eine E-Mail an die Freundin schreiben, auf Facebook ein paar likes verteilen, oder nachschauen ob das Gehalt schon auf dem Konto ist. Das sind Dinge die wahrscheinlich jeder schon einmal vom Arbeitsplatz aus gemacht hat. Ganz besonders wenn einen der Job eher unterfordert oder man keinen Spaß an seiner Arbeit hat, verleitet das viele ihre Arbeitszeit mit Surfen im Internet zu verbringen.
Grundsätzlich gilt: Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist verboten, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Dies gilt innerhalb der Arbeitszeit, aber auch in den Pausen!
In vielen Unternehmen wird zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Internetnutzung ausgehandelt, wenn dies nicht sogar bereits im Arbeitsvertrag geregelt ist. Damit erst gar keine Konflikte entstehen, sollte man am besten schon im Vorfeld mit dem Vorgesetzten darüber sprechen. Denn übergeht man ein Verbot, riskiert man eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung.
Wir leben in Deutschland also gibt es doch bestimmt ein Gesetz in dem dies geregelt ist! - Jein.
Ein Gesetz zur Privaten Internetnutzung gibt es in Deutschland tatsächlich nicht. Vorschriften die man beachten sollte findet man aber im Bundesdatenschutzgesetz (Verarbeitung von Daten am Arbeitsplatz) und im Telekommunikationsgesetz (Überwachung am Arbeitsplatz).
Darf der Chef mitlesen?
Gestattet der Arbeitgeber die Internetnutzung zumindest in einem geringen Umfang, kann er in Ausnahmefällen (Stichprobenartig) den Internetverlauf seines Mitarbeiters überprüfen. Das hängt damit zusammen, dass er im Falle einer fristlosen Kündigung den Verstoß auch nachweisen muss. Er muss sich aber in jedem Falle an die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes halten, außerdem unterliegt er dem Fernmeldegeheimnis.
Absolute Dont’s:
- im großen Umfang Datenmengen aus dem Internet auf betriebliche Systeme herunterladen (Gefahr möglicher Virenschäden)
- Rufschädigung z.B. durch das Herunterladen von strafbaren oder pornografischen Dateien
- Entstehung zusätzlicher Kosten für den Arbeitgeber
- Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot – vor allem bei Verletzung der Arbeitspflicht
- Installation von Anonymisierungssoftware (dient der Verschleierung von Internet-Zugriffen)
Fazit – auf das Maß kommt es an
Ob ein Arbeitnehmer mit seiner privaten Nutzung einen Grund zur Kündigung gibt, muss individuell entschieden werden. Es gilt immer die Regel: „Schriftliche Abmachung vor Duldung“. Ein Vorabgespräch kann dich also von vielen Problemen fern halten.